Entsorgungsnachweis
Materialien, die in der Abfallverzeichnisverordung mit " * " als gefährliche Abfälle gekennzeichnet sind (z. B. 170204*), dürfen nur mit gültigem Entsorgungsnachweis verwertet werden. Altholz A IV ist gefährlicher Abfall. Daher ist die Vorabkontrolle über einen Entsorgungsnachweis und die Verbleibskontrolle mittels Begleit- bzw. Übernahmeschein unumgänglich. Voraussetzung hierfür ist:
- Teilnahme am eANV (Elektronisches Nachweisverfahren) über
- die Registrierung bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall)
- Signaturkarte und Kartenlesegerät für die digitale Signatur
Dem Entsorgungsnachweis ist eine konkrete und detaillierte Deklaration, die insbesondere Angaben zur Herkunft, Zusammensetzung des Altholzes, frühere Nutzung und maßgebliche Schadstoffbelastung enthält, anzuhängen. Bei Vermutung erhöhter Belastungen ist eine analytische Schadstoffuntersuchung zwingend erforderlich. Eine Schadstoffparameter-Analyse ist z. B. bei Altholzsortimenten aus dem Sanierungsbereich oder bei Althölzern aufgrund industrieller Nutzung oder besonderer Holzbehandlung notwendig.
Unsere Entsorger Nr.: I471W1001
Die vom LfU (Landesamt für Umwelt) entstehenden Gebühren für die Vorab- und Verbleibskontrolle werden über uns abgerechnet.
Informationen zu den Entsorgungsnachweisen entnehmen sie bitte auch den aktuellen Abfallinformationen des LfU Bayern. Für Bahnschwellen ist seit 2012 ein eigener Entsorgungsnachweis zu erstellen.
Siebüberlauf
Beim Siebüberlauf handelt es sich um den grobkörnigen, holzigen Bestandteil, der bei der Bioabfall-Kompostierung herausgesiebt wird. Zur Vorlage beim Landesamt für Umwelt benötigen wir eine Analyse des zu verwertenden Siebgutes. Nachstehend die behördlichen Anforderungen:
A) Chemische Analyse mit Einzelparameterbestimmung
B) Gravimetrische Bestimmung des Fremdstoffgehalts gemäß Kapitel II C 1 des Methodenhandbuchs der BGK e.V.
Diese umfaßt die Parameter:
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Papier und Biokunststoffe (soweit sie im Rahmen der Fremdstoffauslese als optisch auffällige, unverrottete Partikel ausgelesen werden können)
- Verbundstoffe und sonstige nicht organische Stoffe (außer Steine)
Hinweise:
- Eine Analyse nach Nr. 1.3.3 des Anhangs 3 zur BioAbfV ist nicht ausreichend.
- Mindestheizwert des Siebgutes: 11.000 kJ/kg
- Der Störstoffanteil des Siebgutes darf 3 Gew.-% TS nicht überschreiten. Inerte Beimengungen bleiben bei der Ermittlung des Störstoffanteils unberücksichtigt.
- Die Analysemethode muss auf der Analyse vermerkt sein.
Schadstoffparameter-Analyse
Altholzsortimente aus dem Sanierungsbereich mit Verdacht auf besondere Belastung und Siebüberläufe aus der Biomüllkompostierung bedürfen einer Schadstoffparameter-Analyse mit folgenden Inhalten:
- Arsen (As)
- Benzo(a)phyren
- Blei (Pb)
- Cadmium (Cd)
- Chlor (CL) gesamt
- Chlor (CL) wasserlöslich
- Chrom (Cr)
- DDT
- Fluor
- Kupfer (Cu)
- Lindan
- PCB
- PCP
- Quecksilber (Hg)
- Schwefel
Des weiteren zu bestimmen sind:
- Aschegehalt
- Heizwert
- Wassergehalt / Holzfeuchte
Ausschluss und Störstoffe
Ausgeschlossene Altholzsortimente und Grenzwerte:
- Altholzsortimente mit einem Chlorgehalt von mehr als 1 % Gesamtchlor
- Altholzsortimente, die nicht im Sinne der Biomasseverordnung als Biomasse anerkannt sind
- Altholz mit einem PCB/PCT-Gehalt von mehr als 50 mg/kg
- Altholz mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 6 mg/kg
- kein Einsatz von Monochargen kyanisierten Holzes
- Altholz sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist
Störstoffe
- Bauschutt, Y-Tong, Rigips, Gips, Heraklith (Sauerkrautplatten) etc. dürfen nicht enthalten sein
- Das Holz muss weitgehend frei von Staub, Glas und anderen Störstoffen sein