Gewerbeabfallverordnung: Optimierte Recyclingquoten für mehr Nachhaltigkeit
Die Gewerbeabfallverordnung sorgt dafür, dass die Getrenntsammlung und damit die stoffliche Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen ausgebaut wird. Auf diese Weise sollen Verwertungspotenziale ausgeschöpft und die Recyclingquoten verbessert werden.
Mit Veolia setzen auch Sie die Gewerbabfallverordnung einfach und schnell in die Tat um und sorgen so für hochwertiges Recycling und mehr Nachhaltigkeit. Egal, ob Großkonzern, mittelständisches Unternehmen oder selbstständiger Kleinstbetrieb - Veolia berät Sie kompetent, unterstützt bei den Dokumentationspflichten und optimiert die Recyclingquoten für Ihr Unternehmen.
Veolia unterstützt bei der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung
- Veolia stellt im Rahmen der Dienstleistungsabrechnung beispielsweise Wiegenoten oder Lieferscheine bereit.
- Im Rahmen der "Veolia Übernahmeerklärung" bietet Veolia die gesetzlich geforderte Dokumentation an beziehungsweise sichert die Zuführung Ihrer Abfälle einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV zu.
- Hochwertige Trennung der Abfallgemische dank unserer modernen Vorbehandlungsanlagen.
- Veolia investiert kontinuierlich in die technische Ausstattung seiner Vorbehandlungsanlagen für ein hochwertiges Recycling im Sinne von Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung.
Kontakt
Veolia Umweltservice & Consulting GmbH
Hammerbrookstraße 69, D-20097 Hamburg
Trennrechner
Ermitteln Sie die Getrenntsammlungsquote für Gewerbeabfall in Ihrem Betrieb – schnell & einfach mit dem Veolia Trennrechner.
Detaillierte Dokumentation und klare Vorgaben
Die Gewerbeabfallverordnung wurde zuletzt 2017 überarbeitet und um mehr Dokumentationspflichten und Regeln ergänzt. Möglichst früh können auf diese Weise sortenreine Wertstoffe für den Recyclingprozess gesammelt werden.
Es müssen neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Fragen und Antworten rund um die Gewerbeabfallverordnung
Für wen gilt die Getrenntsammlungspflicht?
Grundsätzlich gilt die Getrenntsammlungspflicht für alle gewerblichen Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gehören Abfälle aus Pappe, Papier und Kartonagen, aus Kunststoffen, Glas, Metallen, aus Holz, Textilien, Bioabfällen. Als Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle sind Sie verpflichtet, die Getrenntsammlung entsprechend Ihrer Abfallmenge und Betriebsgröße direkt am Betriebsort zu ermöglichen. Die Pflicht zur getrennten Sammlung entfällt jedoch, sollte sie vor Ort “technisch nicht möglich” oder “wirtschaftlich nicht zumutbar” sein.
- “technisch nicht möglich”: Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
- "wirtschaftlich nicht zumutbar”: Die Kosten für die getrennte Sammlung – beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion – stehen nicht im Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung.
Muss alles getrennt gesammelt werden?
Neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen müssen auch Holz, Textilien und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Quote von mindestens 90 %, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung, also der Verbrennung, zuführen.
Die Erfassung muss durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigt werden. Die Getrenntsammlungsquote bezieht sich immer auf das vorangegangene Kalenderjahr. Der Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Was ist durch Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zu dokumentieren?
Es gilt, die Getrenntsammlung bzw. die Umsetzung dieser zu dokumentieren. Das beinhaltet Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente. Auch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, was mit den Abfällen passiert, muss enthalten sein.
Ist die Getrenntsammlung nicht bzw. nur teilweise zu erfüllen, muss die technische Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit dokumentiert werden. Die Zuführung der gemischten Abfälle in eine Vorbehandlungsanlage ist ebenfalls Teil der Dokumentation.
Was sind Gründe für eine technische Unmöglichkeit?
Technisch unmöglich ist die Getrenntsammlung beispielsweise dann, wenn es nur sehr beengte bzw. keine Räume zur Aufstellung von Sammelbehälter gibt. Ebenso kann die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlichen Orten ein Grund für die technische Unmöglichkeit sein, da hier oft mehrere Abfallerzeuger eine Rolle spielen (beispielsweise die Abfalleimer, die durch Passagiere oder Passanten am Bahnhof oder Flughafen befüllt werden).
Was passiert bei Nicht-Umsetzung?
Wird die Getrenntsammlungspflicht ignoriert, gilt das als Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 100.000 Euro Geldbuße belegt werden. Zusätzlich kann das auch mit einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden.
Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld belegt werden. Um das zu verhindern, ist Veolia Ihr kompetenter Partner, der Ihnen beratend zur Seite steht und Sie bei den Dokumentationspflichten für Ihren Standort unterstützt.
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns gern.
Gewerbeabfallverordnung
Weitere Details und Ausnahmen finden Sie im Gesetzestext.
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Erfahren Sie mehr über Verpackungen, die im Gewerbe anfallen.