Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)

Neue Verpackungsverordnung der EU

Was ist die PPWR?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist eine neue Verpackungsverordnung der EU und ein integraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals sowie des neuen EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Am 22 Januar 2025 wurde sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Anwendung findet sie weitere 18 Monate später und gilt damit ab dem 12. August 2026.

Warum wird die PPWR eingeführt?

In der EU gibt es bislang in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsmaterialien keine gemeinsame Definition der Begriffe “recyclingfähig” und “wiederverwendbar”. Auch in den Kennzeichnungspflichten auf den Verpackungen sind bisher keine einheitlichen Regeln festgelegt. Aus dieser Unstimmigkeit zwischen den Mitgliedsstaaten der EU folgen Rechtsunsicherheiten, welche wiederum zu geringeren Investitionen in innovative und umweltfreundliche Verpackungen sowie kreislauforientierte Geschäftsmodelle führen. Auch das gesteigerte Verpackungsaufkommen und die geringen Recyclingzahlen zeigen die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung auf.

Was sind die Ziele der neuen PPWR?

Die PPWR als eine EU-weite homogene Regelung zu Verpackungen und Verpackungsabfällen zielt darauf ab, die Menge von Verpackungsabfällen zu reduzieren und die Recyclingzahlen durch Erhöhung des Rezyklatanteils in den Verpackungen zu verbessern. Konkret bedeutet dies, dass Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder auf wirtschaftliche Weise recyclingfähig sein sollen. Die PPWR leistet daher einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.

Was sind die wichtigsten Änderungen der PPWR?

Wie wird Recyclingfähigkeit nach der neuen PPWR definiert?

Damit eine Verpackung als recyclingfähig gilt, muss sie zwei Bedingungen erfüllen. Die schon im Vorfeld recyclingorientierte Gestaltung ist die erste Voraussetzung. Im zweiten Schritt muss das Recycling in großem Maßstab gegeben sein. Zum definierten Recyclingprozess gehört auch, dass die Verpackungsabfälle wirksam und effizient getrennt gesammelt werden und sie die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus muss gegeben sein, dass die Qualität der eingesetzten Recyclingmaterialien ausreichend hoch ist, um Primärrohstoffe, also Neuware, ersetzen zu können. Die Erzeuger von Verpackungen sind hierzu ab 2030 oder zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Festlegung des Design for Recycling verpflichtet.

Was steckt hinter dem Begriff "Design for Recycling"?

Um die Recyclingfähigkeit einer Verpackung messen zu können, wird es ab 2030 drei Leistungsstufen (A bis C) geben. Diese beziehen sich auf das Gewicht des recycelbaren Anteils am Gesamtgewicht in Prozent. Verpackungen mit einem Anteil unter 70% gelten als nicht recyclingfähig. Ab 2038 dürfen nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A und B Inverkehr gebracht werden.

Recycling in großem Maßstab beschreibt den Prozess, bei dem Verpackungsabfälle separat gesammelt, sortiert und unter Verwendung bestehender Anlagen sowie bereits bewährter oder effektiver Methoden recycelt werden. Die Menge des recycelten Materials muss dabei jährlich mindestens 30% der gesamten Holzverpackungen, 55% der Kunststoffverpackungen, 75% bei Glas, 60% bei Aluminium, 85% bei Papier und Karton und 80% bei Eisenmetallen ausmachen.
 

Wie soll der Verpackungsmüll reduziert werden?

Um die durch Verpackungen entstehenden Abfallmengen zu reduzieren, müssen Kunststoffverpackungen ab 2030 einen Mindestanteil an Rezyklaten beinhalten.

Verpackungsarten20302040
kontaktempfindlich                                                                   PET                  30%       50%      
andere10%50%
Einwegplastikflaschen30%65%
andere Plastikverpackungen35%65%

 

Ein weiteres Ziel ist die Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf in den Mitgliedstaaten im Vergleich zu 2018. Bis 2030 sollen sie um 5% reduziert werden, bis 2035 um 10% und bis 2040 um 15%.

Transportverpackungen müssen bis 2030 zu 40% wiederverwendbar sein und bis 2040 bis zu 70%. Werden die Verpackungen jedoch für unternehmensinterne Zwecke verwendet, auch innerhalb von Partnerunternehmen, dann gilt eine Wiederverwendbarkeit der Transportverpackungen von 100%.

Wie und warum soll die Verpackungsgröße minimiert werden?

Ein weiterer Schritt zu weniger Verpackungsabfall besteht darin, unnötigen Leerraum bei Verpackungen zu vermeiden. Gewicht und Volumen der Verpackungen sollten so gering wie möglich gehalten werden, ohne die Sicherheit und die Funktionalität dieser zu beeinflussen. Komponenten, die nicht erforderlich sind, oder mit Eigenschaften, die die wahrgenommene Größe eines Produktes beeinflussen (wie Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten) dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Transportverpackungen. Hier darf das Leerraumverhältnis maximal bei 40% liegen.

Wird es eine Kennzeichnungspflicht durch die PPWR geben?

Auf den Etiketten der Verpackungen sowie auf den Abfallbehältern müssen bis 2030 Kennzeichnungen in Form von Piktogrammen und digitalen Labels (wie QR- und Barcodes) eingeführt werden, welche über die Materialzusammensetzung (inklusive Rezyklatanteil) der Verpackung informieren. Bei wiederverwendbaren Verpackungen muss zum Beispiel ein QR-Code Auskunft über das Wiederverwendungssystem und die Sammelstellen geben.

Haben Sie noch Fragen zur PPWR?

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