Gefährliche Abfälle / Sonderabfälle

Veolia übernimmt die Entsorgung von Sonderabfällen wie Chemikalien, Ölen und Batterien.
Kanister_Entsorgung

 

Neben Papier, Pappe oder Kunststoff, entstehen in Gewerbe, Industrie oder Privathaushalt auch Abfälle, die als gefährlich eingestuft werden. Dazu gehören beispielsweise Farben und Lacke, Chemikalien, Batterien, die Blei, Nickel oder Cadmium enthalten, Klärschlämme, ölverschmutzte Betriebsmittel, Leuchtstoffröhren und weitere Stoffe. Diese gefährlichen Abfälle, oder auch Sonderabfälle genannt, müssen unabhängig von Herkunft, Art und Menge über gesonderte Wege entsorgt werden.

Privatkunden können auf unseren Wertstoffhöfen ihre Batterien und Akkus entsorgen. Für gewerbliche Kunden stellen wir passende Behälter für die platzsparende Sammlung vor Ort bereit und übernehmen die Entsorgungslogistik.

Für gefährliche Abfälle, die bei Unternehmen anfallen, gilt seit 2010 das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV). Sämtliche Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle, wie etwa Entsorgungsnachweise und Begleitscheine müssen elektronisch geführt, signiert, übermittelt und gespeichert werden. Alle rechtsverbindlichen Dokumente werden durch ein Kartenlesegerät elektronisch unterschrieben (Signatur) und müssen revisionssicher archiviert werden (elektronische Registerführung). Wir beraten Sie gern und sorgen für eine effiziente Umsetzung der Anforderungen.

Behälter und Abholung einfach bestellen

Full-Service rund um das eANV

Unsere Zertifikate
 

 

Gefährliche Abfälle sicher entsorgen

Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb (EfbV) führen wir ebenfalls ein Umwelt- und Qualitätsmanagement nach ISO 90001 und 14001. Deutschlandweit unterhalten wir Standorte, die für die Lagerung und auch Behandlung von gefährlichen Abfällen zugelassen sind. Nach der Logistik werden die gefährlichen Abfälle einer entsprechenden Anlage zur notwendigen Behandlung bzw. Verwertung/Beseitigung zugeführt. Die nicht gefährlichen Bestandteile werden dem Recycling oder einer hochwertigen thermischen Verwertung zugeführt sowie beseitigt.

Fakten

  • Die Einstufung als gefährlicher Abfall erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 AVV.
  • Gefährliche Abfälle dürfen nur mit behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden.
  • Der Nachweis wird seit dem 1. April 2010 mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren erbracht (eANV).