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EUROPÄISCHE GRÜNE TAXONOMIE

Klassifizierung zur besseren Finanzierung nachhaltiger Aktivitäten

Die europäische grüne Taxonomie schafft ein System von Messgrößen, die die Nachhaltigkeit von Unternehmensaktivitäten beurteilen.

 

 

Bedingungen und Ziele zur Lenkung der Investitionen

Damit eine Aktivität als grün gilt, muss sie den Ausrichtungsbedingungen von sechs Umweltzielen genügen. So zeichnet sich ein Unternehmen durch einen Anteil grüner Umsätze, Ausgaben und grüner Investitionen aus. Dies vermittelt den Anlegern einen Eindruck davon, wie „grün“ das Portfolio des Unternehmens und seine Projekte sind.

Im Dezember 2021 wurden die delegierten Rechtsakte zur Festlegung der klimabezogenen Kriterien veröffentlicht, mit Ausnahme einer erwarteten zusätzlichen Entscheidung zu Kernenergie und Erdgas. Die Arbeit an den anderen vier Zielen geht weiter und wird bis Ende 2022 in Form von delegierten Rechtsakten veröffentlicht. Ab 2022 werden dann die Unternehmen, die einer Erklärung über die nichtfinanzielle Leistung (DPEF) unterliegen, aufgefordert, ihren Anteil an grünen Klimaschutzaktivitäten für das Jahr 2021 zu veröffentlichen und im Folgejahr dann ihre Aktivitäten in Bezug auf die vier Umweltziele.

 

Ein exportierbares Instrument

Die grüne Taxonomie wird dazu beitragen, die Internationale Plattform für nachhaltige Finanzen (IPSF) zu entwickeln, die von der EU im Oktober 2019 initiiert wurde. Diese Plattform mit ihren derzeit 17 Mitgliedsstaaten wird die europäische Taxonomie dazu nutzen können, internationale Finanzmittel auf die umweltfreundlichsten Industrieaktivitäten zu lenken .

 

 

Zuordnung der Nummerierungen

(A) Geltungsbereich der Grünen Klima-Taxonomie

1

70 Wirtschaftssektoren gemäß der europäischen Nomenklatur; sie stehen für 93% der Treibhausgase (THG), die innerhalb der EU ausgestoßen werden

2  14,7% Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei
3 15,9% Sonstige Wirtschaftszweige
4 15,2% Transport und Lagerung
5 23,9% Verarbeitendes Gewerbe
6 30,3% Elektrizität, Gas, Verteilung von Wärme und Klimaanlagen

(B) Angleichungsbedingungen

7

Erwähnung in der Liste der förderfähigen Tätigkeiten

Wesentlicher Beitrag zu einem der sechs Umweltziele

Keine wesentliche Beeinträchtigung der anderen fünf Umweltziele

Einhaltung von Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte und des Arbeitsrechts

8 Ermöglicht die Festlegung von (quantitativen und qualitativen) Einhaltungskriterien, die sich für die Klimaziele 1 & 2 in der Einführungsphase und für die Ziele 3 bis 6 in der Definitionsphase befinden, um die förderfähigen Aktivitäten aufzulisten.

(C) Sechs Umweltziele

9 Abschwächung des Klimawandels
10 Anpassung an den Klimawandel
11 Wasser- und Meeresressourcen
12 Kreislaufwirtschaft
13 Umweltverschmutzung
14 Biodiversität & Ökosysteme
15 Zu den Erfüllungskriterien gehört ein sehr ehrgeiziger CO2-Emissionsgrenzwert pro kWh.

(D) Erstes Ergebnis

16 Die Taxonomie der beiden Klimaziele.

(E) Drei Kategorien von Aktivitäten

17 Zielgerichtete Aktivitäten
die mindestens einem der sechs Umweltziele entsprechen. Sie dürfen jedoch die anderen fünf Ziele nicht beeinträchtigen.
18 Überbrückende Aktivitäten
für die noch keine CO2-armen Lösungen vorhanden sind.  Sie stellen eine vorübergehende Zwischenstufe dar.
19 Befähigende Aktivitäten
Sie sind nicht unbedingt kohlenstoffarm, bieten aber wesentliche Lösungen für den Einsatz umweltfreundlicher Aktivitäten.

(F) Zeitplan 2022

20 Inkrafttreten der „Green Share“-Meldepflichten für Finanz- und Nicht-Finanzakteure.

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